Wie bei anderen Versicherungen auch, sind Schäden, welche vorsätzlich oder auch grob fahrlässig verursacht wurden, nicht vom Versicherungsschutz betroffen und die Versicherungsgesellschaften werden prinzipiell ihre Leistungen verweigern.
Aber auch Schäden, welche während eines Umbaus eines Hauses oder während der Fertigstellungszeit eines Gebäudes entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, welche bereits vor der Fertigstellung einer Immobilie entstehen. Gegenstände, welche von einem eventuellen Mieter mit in die Wohnung oder das Haus gebracht oder eingebaut wurden, sind ebenfalls nicht über die Wohngebäudeversicherung abgesichert. Hierbei handelt es sich um so genannten Hausrat und dieser wird ausschließlich über die Hausratversicherung des Mieters versichert.
So genannte Elementarschäden werden nicht automatisch in der herkömmlichen Gebäudeversicherung mitversichert. Zu den Elementarschäden gehören unter anderem Überschwemmungen, Hochwasser, Erdrutsche, Lawinen, aber auch Schneedruck und Erdbeben. Dennoch hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Abschluss einer Gebäudeversicherung auch diese Elementarschäden mitversichern zu lassen. Aber auch wenn eine solche Versicherung zusätzlich in den Versicherungsschutz eingeschlossen wurde, gibt es hier auch wieder Ausnahmen. So leistet die Versicherungsgesellschaft beispielsweise nur dann, wenn ein Sturmschaden ab einer Windstärke acht entstanden ist. Ebenso gilt es hier auch, dass die Versicherungsgesellschaft nur dann für einen entstanden Schaden haftet, wenn keine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz nachgewiesen werden kann.